Satzung

Verein zur ständigen Förderung der Kirchner-Grundschule in Chemnitz OT Wittgensdorf e.V. 

– Schulförderverein –

 

§ 1 - Zweck

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Kirchner - Grundschule in Chemnitz OT Wittgensdorf zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Weiterleitung der Mittel an die Kirchner-Grundschule in Chemnitz OT Wittgensdorf. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch personelle, materielle sowie ideelle Unterstützung der Grundschule in Wittgensdorf mit dem Ziel der Erhaltung des Schulstandorts im Ortsteil. Dabei ist er darauf festgelegt, die Umlandfunktion einer derartigen Lehranstalt zu beachten. Der Verein ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Er ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz - Registergericht - einzutragen.

 

§ 2 - Name

Der Verein führt den Namen "Verein zur ständigen Förderung der Kirchner - Grundschule in Chemnitz OT Wittgensdorf e.V. ".

 

§ 3 - Sitz

Der Sitz des Vereins ist Chemnitz OT Wittgensdorf. Das Wirkungsfeld erstreckt sich darüber hinaus auf den Einzugsbereich der Schule. Die Anschrift ist die Anschrift der Grundschule.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland sein, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder im Verein können auch juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Vereinsmitgliedschaft von Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Verein kann Ehrenmitglieder mit deren Zustimmung ernennen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand bzw. der Ernennung und endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 5 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung bestellt und entlastet den Vorstand und die Finanzkommission. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, zu denen andere Organe des Vereins nicht ermächtigt sind. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage im Voraus durch den Vorstand.

 

§ 6 - Beschlüsse

Die Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (außer § 4 und 11). Sie sind schriftlich abzufassen. Die Beurkundung erfolgt durch Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern, und sofern sie in der Mitgliederversammlung gefasst worden von zwei weiteren keinem Gremium angehörenden Vereinsmitgliedern.

 

§ 7 - Vorstand

Der Verein bestellt einen Vorstand gemäß § 26 BGB. Mindestens ist ein 1. Vorsitzender, ein 2. Vorsitzender und ein Kämmerer zu bestellen. Jedes Vorstandsmitglied kann allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dies gilt auch für Finanzgeschäfte bis zu einer Höhe von 1.000 Euro. Bei höheren Beträgen ist ein Vorstandsbeschluss notwendig, der schriftlich protokolliert wird. Der Vorstand wird in der Regel für zwei Jahre bestellt. Die Arbeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes oder der einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 - Geschäftsordnung

Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung. Diese ist auf Wunsch allen Mitgliedern bekannt zu geben. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 9 - Beiträge

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der zum Ende des 1. Quartals fällig wird. Die Höhe des Beitrags wird in der 1. Mitgliederversammlung eines jeden Jahres festgelegt. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern und Jugendlichen ist beitragsfrei. Mitglieder, die den Jahresbeitrag 3-malig nicht zahlen werden vom Verein ausgeschlossen.

 

§ 10 - Vermögen

Das Vermögen des Vereins ist nach den Grundsätzen des ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Es dient der Arbeit des Vereins und der Deckung der Verwaltungsaufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Arbeit mit den Finanzen ist der Vorstand verantwortlich.

 

§ 11 - Satzungsänderung, Auflösung

Soll die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchner-Grundschule in Chemnitz OT Wittgensdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU - Datenschutz -Grundverordnung (EU - DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzung en vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU - DSGVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU - DSGVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU - DSGVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU - DSGVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU - DSGVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU - DSGVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen is t es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 13 - Sonstige Bestimmungen

Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 einschließlich seiner Änderungen 


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